Einkünfte X.0: Blogger,
Influencer, YouTuber & Co
Juli 2018
Follower, Klicks und Likes sind ihre Währung: Die Rede ist von den neuen Online-Marketing-Rockstars. Im Social Media-Bereich wurden neue Berufe geboren: Blogger, Influencer, YouTuber & Co. Sie haben den Social Media-Bereich zu ihrer Bühne gemacht. Nicht nur datenschutzrechtlich bieten die sozialen Netzwerke wie Facebook viele neue Themenfelder, auch steuerrechtlich sind neue Bereiche zu beurteilen.
Worum geht es?
Im Social-Media-Bereich kann durchaus das Hobby zum Beruf werden. Nicht selten bekommen z.B. Blogger im Modebereich Artikel zur Präsentation zugeschickt, die sie eventuell im Anschluss behalten dürfen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang daher schnell, wann ist die Schwelle vom Hobby (Liebhaberei) zum Gewerbebetrieb überschritten, liegen überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor und wenn, in welcher Höher?
Einkünftequalifzierung und verhängnisvolle Werbeeinnahmen
Sie führen Artikel vor, fotografieren, filmen, schneiden und texten: Tatsächlich üben diese Steuerpflichtigen damit Tätigkeiten aus, die auch Künstler ausführen. Allerdings werden die Beiträge der Blogger nicht selten verlinkt, so dass die beworbenen Produkte auf Knopfdruck erworben werden können. Am Verkaufserlös, der über diese sog. Affiliate-Links erzielt wird, werden die Blogger oder Influencer prozentual beteiligt. Dem Grunde nach könnten ihre Einkünfte daher teilweise durchaus als künstlerische Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit den Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zugeordnet werden. Allerdings ist hier die Abfärberegelung zu beachten. Bezieht ein Künstler mehr als 3 % (Bagatellgrenze) seiner Einnahmen aus Werbung, sind die Einkünfte umzuqualifizieren. Es liegen im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Höhe der Einnahmen?
Gemäß § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Diese Definition macht deutlich, dass Einnahmen nicht nur Geld, sondern z. B. auch in Sachleistungen bestehen können. Bekommt z. B. ein Mode-Blogger die präsentierte Uhr zum Dank „geschenkt“, stellt sich daher die Frage, wie dies steuerlich zu behandeln ist. In diesen Fällen dürfte regelmäßig ein Tausch vorliegen. In diesem Fall bemessen sich die Einnahmen des Bloggers bzw. auf der Seite des Auftraggebers, die Anschaffungskosten der empfangenen Leistung nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.
Und die Umsatzsteuer?
Auch Blogger, Influencer und YouTuber können Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, denn Unternehmer ist bekanntlich, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.
Da das Umsatzsteuerrecht keine Liebhaberei kennt, ist der wirtschaftliche Erfolg dabei also nicht maßgeblich. Die Umsatzsteuerpflicht kann sich daher auch dann ergeben, wenn ertragsteuerlich keine Einkünfte vorliegen. Sobald Blogger, Influencer, Reseller oder YouTuber Einnahmen erzielen, ist daher auch die Unternehmereigenschaft zu prüfen. Nachhaltig wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist (vgl. BFH-Urteil v. 30.7.1986 – V R 41/76, BStBl 1986 II S. 874; v. 18.7.1991 – V R 86/87, BStBl 1991 II S. 776). Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Die hierbei gemäß BFH-Urteil v. 18.7.1991 – V R 86/87 (BStBl 1991 II S. 776) heranzuziehenden, nicht abschließenden Kriterien müssen gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere in Betracht kommen hier die Planmäßigkeit des Handels, die Wiederholungsabsicht, die Beteiligung am Markt und die Intensität des Tätigwerdens sowie das Auftreten nach Außen (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE). So ist z. B. der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform auch dann nachhaltig, wenn diese Tätigkeit nur für eine kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil v. 12.8.2015 – XI R 43/13, BStBl 2015 II S. 919).
Wo ist der Ort der sonstigen Leistung?
Auch umsatzsteuerlich können Werbeeinnahmen insbesondere für YouTuber erhebliche Auswirkungen auslösen. So erbringt dieser im Fall der Monetarisierung (Beteiligung an den Werbeeinnahmen durch YouTube) eine sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 2 UStG. Ort dieser sonstigen Leistung ist dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Diese Frage ist bei dem Firmengeflecht einiger Konzerne tatsächlich schwer zu klären, zumal die Nutzer häufig keine klare Abrechnung erhalten, was häufig auch die Frage nach einem eventuellen Quellensteuerabzug offen lässt.
Und die Nebengebiete?
Hier sollte zwingend die Künstlersozialabgabe beachtet werden. Sind Blogger, Influencer, YouTuber & Co tatsächlich als Künstler i.S.d. Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen, so kann sie sich hier vergleichsweise günstig versichern. Aber Achtung! Nicht selten beauftragen diese auch fremde Dritte, um einen Betrag zu erstellen, wie z. B. Fotografen. In diesem Fall unterliegen die Blogger selbst als Auftraggeber der Abgabepflicht für die an den Künstler (hier: Fotograf) gezahlten Entgelte.
Fazit:
Die Ermittlung der Einkünfte und Umsätze der Online-Marketing-Rockstars ist mit großen Herausforderungen verbunden. Nicht nur die Anzahl der Klicks und Likes sind im Internet ersichtlich, sondern auch das Ranking bzw. die Charts und die geschätzten Umsätze dieser Stars sind z. B. auf der Seite https://socialblade.com/ einsehbar, auch wenn diese relativ vage sind und wohl der Mittelwert ein realistischer sein dürfte.
Als junge Selbständige bewegen sie sich in einem sehr dynamischen und unkonventionellen Bereich. Sie können m. E. durchaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG erzielen. Die Einnahmen/Ausgaben sollten gut dokumentiert werden und die Steuervorauszahlungen regelmäßig angepasst werden, um keine Liquiditäts- oder steuerlichen Probleme zu riskieren. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umzuqualifizieren sind.
Weitere Informationen:
Steuerberater

Ralph Homuth
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